Ausstellung der Quarantänebescheinigungen durch das Kreisgesundheitsamt verzögern sich

Der automatisiert erfolgende Versand von Isolations- beziehungsweise Quarantänebescheinigungen durch das Kreisgesundheitsamt Borken, die vielfach noch vom Arbeitgeber zur Geltendmachung von Entschädigung für ausfallende Löhne gefordert werden, verzögert sich derzeit aufgrund des hohen Aufkommens an Neuinfektionen. Darauf weist der Kreis Borken hin und bittet daher darum, von entsprechenden Nachfragen bei der Hotline des Kreises Borken abzusehen.

So schnell wie möglich werden die Bescheinigungen in den kommenden Tagen aber verschickt. Als Nachweis der Isolierung bzw. Quarantäne reicht ohnehin bereits bei infizierten Personen ein offzieller positiver Schnelltest oder positiver PCR-Test sowie bei deren Haushaltsangehörigen als Kontaktpersonen zusätzlich der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes. Ein Hinweis in dem Zusammenhang: Seit Mitte Oktober 2021 gibt es für infizierte Ungeimpfte keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Über die Corona-Lage im Westmünsterland berichtet der Kreis Borken laufend unter https://kreis-borken.de/coronavirus sowie über Facebook, Twitter und Instagram.

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Nachfolgend noch einmal kurzgefasst die neuen Isolierungs- und Quarantäneregelungen:

Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage ab Symptombeginn (bei weniger als 48 Stunden vor positivem Test) bzw. positivem Test in Isolierung. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

Wichtig: Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Diese Personen sollen besonders achtsam sein und sich regelmäßig testen lassen.

Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn (bei weniger als 48 Stunden vor positivem Test) bzw. positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Test frühestens am siebten Tag der Qurantäne vorgenommen werden kann und der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss.

Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden, wobei auch hier der Test frühestens am fünften Tag der Qurantäne vorgenommen werden kann und der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das NRW-Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat. Demnach müssen folgende Fallgruppen als Haushaltsangehörige grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:

Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).

Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung vor der oder im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.

Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung. Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Quelle: Kreis Borken