Heute fand vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Bocholt die Verhandlung gegen einen 27-jährigen Mann aus Isselburg statt. Ihm wurde der Besitz und gewinnbringender Handel mit Marihuana vorgeworfen.
Besitz bedeutet nicht gleich Handel
Am 30. Juni 2021 wurde die Wohnung des Angeklagten durchsucht, dabei wurden 66 Gramm Marihuana sichergestellt. Zudem wurden zwei Feinwaagen, ein Smartphone, sowie 120 Euro Bargeld beschlagnahmt. Aufgrund der gefundenen Drogenmenge ging die Staatsanwaltschaft von “gewinnbringendem Handel” aus. Dies wollte der Verteidiger des Angeklagten so nicht stehen lassen, denn die Menge allein muss nicht gleichbedeutend für den Handel sein. Hintergrund war, dass der Handel in der Anklage zwar genannt, aber nicht durch Beweise belegt wurde. Der Angeklagte erklärte auch, dass er nie mit den Drogen gehandelt habe und diese nur für den Eigenbedarf besessen hat.
“Ich habe immer nur freitags und samstags geraucht”
„Ich habe immer nur freitags und samstags geraucht, weil ich ja montags wieder Auto fahren musste und ich wollte nicht riskieren, mit Drogen im Blut angehalten zu werden“, erklärte der Isselburger. Nach einem vom Anwalt beantragten Rechtsgespräch mit Richter, Staatsanwalt und Verteidiger wurde beschlossen zum Vorwurf des Handels keine weitere Beweisaufnahme zu veranlassen. Der Angeklagte legte dar, dass er seit einem Jahr selbständig sei und Anfang des kommenden Jahres aufgrund des Auftragsaufkommens so weit sei, auch einen neuen Mitarbeiter einstellen zu können. Zudem erklärte er, dass die Durchsuchung der Wohnung ein deutlicher Einschnitt war und er seit dem Tag keine Drogen mehr konsumiert habe.
Günstige Prognose
Dies nahm der Staatsanwalt zum Anlass, dem Angeklagten eine günstige Prognose zu bescheinigen. Bei seinem Plädoyer beantragte er eine sechsmonatige Haftstrafe, ausgesetzt zur Bewährung und eine Geldauflage von 1.000 Euro. Dem Antrag schloss sich der Verteidiger und bei der Urteilsverkündung auch das Gericht an. Der Anwalt stellte dann noch den Antrag, das beschlagnahme Handy, sowie die 120 Euro dem Angeklagten wieder auszuhändigen. Dies wurde im Nachgang auch so beschlossen.