Coronaschutzverordnung ist gültig ab dem 29. März

(Kreis Borken) Das Land NRW hat heute die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab Montag, 29. März, landesweit gilt. Darin ist nun konkretisiert, dass die bundesweit vereinbarte “Notbremse” nun in allen Kreisen und kreisfreien Städten greift, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit ihrer Inzidenz über 100 liegen.

Mit Schnelltest geht manches doch

Diese “Notbremse” sieht vor, dass die zum 8. März vorgenommenen Lockerungen – etwa die Öffnung von Museen, Bibliotheken und das Einkaufen in bestimmten Geschäften nach Termin (“Click & Meet”) – wieder zurückgenommen wird. Allerdings besteht für betroffene Kreise und Städte die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen, die Nutzung dieser Angebote mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest doch wieder möglich zu machen.

Die Möglichkeit soll im Kreis Borken gelten. Landrat Dr. Kai Zwicker hat sich dazu in einer kurzfristigen Videokonferenz am Freitagnachmittag mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern verständigt. Direkt anschließend wurde mit dem Gesundheitsministerium (MAGS) Kontakt aufgenommen sowie die Allgemeinverfügung abgestimmt. “Wir freuen uns angesichts der wirklich guten Test-Infrastruktur in unserem Kreis sehr darüber, dass das MAGS uns die Schnelltest-Möglichkeit zugesagt hat. Trotz ‚Notbremse‘ ist es darum mit negativem Schnelltest möglich, unsere Infrastruktur von Einzelhandel bis zur Kultur zu nutzen”, ziehen Landrat Dr. Zwicker und Bürgermeisterin Mechthild Schulze Hessing Bilanz. “Mehr noch: Die Nutzung ist sogar sicherer, da ein negativer Schnelltest vorliegen muss.”

Über Ostern 2 Hausstände mit 5 Personen

Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, 29. März 2021, für unseren Kreis. Trotzdem gelten die weiteren Vorgaben der neuen Coronaschutzverordnung: Wichtig im Kreis Borken ist wieder die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal einen Hausstand plus eine andere Person (ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren und die Ostertage – vom 1. bis 5. April sind auch bei einer Inzidenz über 100 zwei Hausstände mit insgesamt maximal 5 Personen zulässig). Das gilt auch für Sport im Freien. “Es kommt jetzt weiterhin auf jeden einzelnen an, um die Zahlen wieder zu senken. Daher kann ich nur nochmals alle Bürgerinnen und Bürger bitten, sich an die Vorgaben zu halten: Tragen Sie Maske, reduzieren Sie Ihre Kontakte, halten Sie Abstand und nutzen Sie die Testrmöglichkeiten!”, so Landrat Dr. Kai Zwicker. Die Teststellen sind auf der Internetseite des Kreises Borken unter https://kreis-borken.de/testen zu finden.

Für den Kreis Borken gilt jetzt:

  • Kontaktbeschänkungen: max. ein Hausstand plus eine Person eines anderen Hausstandes im öffentlichen Raum (ausgenommen Kinder bis 14 Jahre und Ostertage)
  • Der Besuch von Bibliotheken, Archiven etc. ist mit tagesaktuellem negativen Schnelltest möglich
  • Der Besuch von Museen, Ausstellungen, Schlössern, Tierparks etc. ist mit negativem Schnelltest und vorheriger Terminbuchung möglich
  • Einzelhandelsgeschäfte, die nicht Waren für den täglichen Bedarf anbieten, können mit negativem Schnelltest und gebuchtem Termin (“Click & Meet”) besucht werden
  • Gruppen von 20 Kindern plus zwei Aufsichts-/Ausbildungspersonen dürfen nach negativem Schnelltest Sport machen; ohne Schnelltest reduziert sich die Anzahl auf 10 (+2)
  • Für körpernahe Dienstleistungen (Fußpflege, Kosmetik etc.) ist grundsätzlich ein negativer Schnelltest erforderlich; das gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen und Friseure
  • Außerdem gilt durch die Allgemeinverfügung Maskenpflicht für Fahrgemeinschaften

Die Allgemeinverfügung des Kreises gilt vom 29. März 2021 zunächst für 14 Tage (bis 11. April 2021). Die Coronaschutzverordnung des Landes wird unter www.land.nrw veröffentlicht und gilt zunächst bis zum 18. April.