Die politische Sommerpause ist beendet. Am vergangenen Mittwoch, 3.9., tagte der Ausschuss für Planung, Verkehr und Wirtschaft mit einer ziemlich umfangreichen Tagesordnung.

Überwiegend wurden Themen behandelt, die sich mit der Rubrik Verkehr beschäftigten. Noch immer sind die Fahrradstraßen ein großes Thema. Zudem beschäftigten sich die Ausschussmitglieder mit sogenannten Schleichwegen, unter denen in erster Linie Anwohner in Heelden und Vehlingen zu leiden haben. Auch die anstehende Fahrbahnsanierung der B67 im Bereich Heelden war ein Thema.

Pferdehorster ist eine Fahrradstraße
Das Zusatzschild „Anlieger frei“ soll gegen „Pkw/Motorräder frei“ getauscht werden (©Frithjof Nowakewitz)

Schildertausch

Diskussionsfreudig zeigten sich CDU und Grüne. Grund war der Antrag der CDU, die Beschilderung der Pferdehorster Straße, die seit Juli eine Fahrradstraße ist und mit Zusatz „Anlieger frei“ auch so ausgeschildert ist. Die Christdemokraten wollen allerdings den Zusatz „Anlieger frei“ entfernt haben. Stattdessen soll der Zusatz „Pkw/Motorrad frei“ angebracht werden. Argumentativ kam von der CDU der Hinweis, dass, wenn es bei „Anlieger frei“ bleibt, der Durchgangsverkehr in die Siedlungsgebiete nach Vehlingen verlagert wird. Die Straße „Am Wolfssee“ und der „Kuhlenburger Weg“ werden seit der Beschilderung der Pferdehorster Straße als Schleichweg genutzt. „Der Verkehr hat dort stark zugenommen“, argumentierten die Christdemokraten.

Verkehr wird auf Schleichwege ausgelagert

Die Änderung der Zusatzbeschilderung würde nach Ansicht von Uwe Übelacker (Grüne) dafür sorgen, dass wieder jeder Autofahrer die Straße nutzen kann. Das Vorhaben, den Autoverkehr, mit Ausnahme der Anlieger, aus dieser engen Straße herauszuhalten, wäre Übelacker zufolge gescheitert. Man hätte wieder den Zustand, wie er ohne die Ausweisung als Fahrradstraße war. „Autofahrer dürfen Radfahrer aufgrund der schmalen Straße und des dadurch fehlenden Abstandes von zwei Metern nicht überholen. „Tun es aber doch, weil Radfahrer durch dichtes Auffahren genötigt werden auf den Grünstreifen auszuweichen“, meinte Übelacker. SPD-Sprecherin Kerstin Hebing schloss sich den Argumenten Übelackers an. „Welcher Autofahrer zuckelt denn hinter einem Radfahrer die ganze Strecke von rund zwei Kilometer her“, fragte Hebing in Richtung CDU.

Schleichwege
2023 wurde die Pferdehorster Straße als Schleichweg genutzt. Ähnlich sieht es jetzt „Am Wolfssee“ aus (©Frithjof Nowakewitz)

Tausch erst Ende der Sanierung der B67

Ulrich Gühnen (CDU) setzte der teils heftigen Diskussionen ein Ende, in dem er sofortige Abstimmung beantragte. Mehrheitlich mit 11 Ja-Stimmen wurde beschlossen, das „Anlieger frei“ Schild gegen das Schild „Pkw/Motorrad frei“ auszutauschen. Die Verwaltung soll bei der  Kreisverkehrsbehörde den entsprechenden Antrag auf Umbeschilderung stellen. Der Austausch soll allerdings CDU-Sprecher Häusler zufolge erst mit Abschluss der Sanierungsarbeiten der B67 – geplant ist dies Ende des Jahres – vorgenommen werden. Bürgermeister Michael Carbanje wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass es sehr bedauerlich sei, immer wieder Verbotsschilder aufstellen zu müssen, weil Autofahrer die Verkehrsregeln nicht befolgen.

Ampelschaltungen notwenig

Da aufgrund der Sanierung der B67 im Bereich der Autobahnauffahrt die regulären Ampeln durch Baustellenampeln ersetzt werden, ist mit längeren Staus auf der B67 zu rechnen. Davon betroffen ist auch die Kreuzung B67/Millinger Straße in Höhe der Firma Feldhaus. Deshalb wurde im Ausschuss beschlossen, dass die Verwaltung bei Straßen NRW darauf drängt, auch dort auf eine Baustellenampel aufzustellen. „Ansonsten wird es unmöglich, die B67 aus den untergeordneten Straßen zu überqueren“, argumentierte Uwe Übelacker. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Die Arbeiten auf der B67 beginnen laut Mitteilung von Straßen NRW am 15. September.

Leserbrief von Bernd Tiemeßen

Im vorliegenden Fall wurde die Pferdehorster Straße vor kurzem – m. E. zwingend erforderlichermaßen – als Fahrradstraße mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ durch die zuständige Behörde entsprechend ausgewiesen.
Diesen Umstand begrüßen ich mit den betroffenen Anwohnern ausdrücklich.

Wie ich nunmehr erfahren habe, wurde über die Köpfe der Anwohner hinweg – es haben m. W. keinerlei Gespräche seitens der Ausschussmitglieder, insbesondere mit dem Ausschussvorsitzenden mit den Anwohnern stattgefunden – im zuständigen Ausschuss der Stadt Isselburg beschlossen, dass das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ auf der Pferdehorster Straße als ausgewiesene Fahrradstraße zugunsten der Zusatzzeichen „Pkw frei“ und „Motorräder frei“ nunmehr entfallen soll. Der entsprechende Beschluss soll durch die Stadt Isselburg an die zuständige Behörde weitergegeben werden.

Wir Anwohner halten diesen Umstand für unverantwortlich. Eine wie vorgesehene Rückbeschilderung hätte fatale Folgen – auf Kosten potentieller Unfallopfer. Der Mindestabstand von Kraftfahrzeugen zu Radfahrern und Fußgängern beträgt außerhalb geschlossener Ortschaften (a. g. O.) zwei Meter vgl. Paragraf 5 Abs. 4 Satz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein Überholen der z. g Schutzbedürftigen / Radfahrer und Fußgänger ist auf der gesamten Länge des äußerst schmalen Wirtschaftswegs Pferdehorster Straße somit nicht möglich. Die Freigabe der Nutzung für alle Pkw und Motorräder hätte im günstigsten Fall ellenlange Stauketten zu Folge. Im realistischen Falle käme es dann zu rechtswidrigen und äußerst riskanten Überholmanövern. Der Vollständigkeit halber wird auf den Paragrafen 315c Strafgesetzbuch (StGB) hingewiesen.

Mithin hätte eine Rückbeschilderung die falsche Signalwirkung mit unverantwortlichen Umständen zu Folge. Pkw- und Motorradfahrer könnten den Eindruck gewinnen, dass das Gefahrenpotential – den uneingeschränkt schutzbedürftigen Fußgängern und Radfahrern gegenüber – gar nicht so hoch sei, wie seinerzeit durch die ausführende Behörde angenommen. Mit der Folge, dass u. U. in möglicher Unkenntnis der vorgeschriebenen Mindestabstände (iHv hier zwei Metern) diese als PKW- und/oder Motorradfahrer – des Überholens wegen – deutlich zu unterschreiten (vgl. auch hier u. a. Paragraf 315c StGB).

Zusätzliche Begründung:
Die Einrichtung einer Fahrradstraße mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ basiert auf klaren gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsvorschriften, die sowohl die Sicherheit des Radverkehrs fördern als auch den berechtigten Kraftfahrzeugverkehr soweit nötig erlauben. Gemäß § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können Straßenverkehrsbehörden Verkehrsbeschränkungen oder -regelungen anordnen, wenn dies zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich ist. Eine Fahrradstraße darf demnach eingerichtet werden, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr besteht (ADFC)
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) konkretisiert in Nummer 2.1.3, dass in Fahrradstraßen grundsätzlich nur Radverkehr zugelassen ist. Eine Ausnahme bildet das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (Zeichen 1020-30), das es berechtigten Kraftfahrzeugen gestattet, die Fahrradstraße zu befahren. Dies dient der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke und der Vermeidung von Schleichverkehr.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Februar 2000 (Az. 3 C 14.99) klargestellt, dass unter „Anlieger“ alle Verkehrsteilnehmer fallen, die ein an der Straße gelegenes Grundstück bewohnen oder nutzen. Dazu zählen sowohl Eigentümer als auch Mieter und Besucher.

Die Einrichtung von Fahrradstraßen mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ verfolgt das Ziel, den Radverkehr zu fördern und gleichzeitig den berechtigten Kraftfahrzeugverkehr zu ermöglichen. Durch die Einschränkung auf Anlieger wird der Durchgangsverkehr reduziert, was die Sicherheit für Radfahrende erhöht und Unfallrisiken minimiert.
Die Beschilderung einer Fahrradstraße mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ ist rechtlich fundiert und dient der Förderung des Radverkehrs bei gleichzeitiger Wahrung der Erreichbarkeit für berechtigte Kraftfahrzeuge. Diese Regelung trägt zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei und entspricht den Vorgaben der StVO sowie der VwV-StVO.