Deichgebühren auch für Windkraftanlagen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im Januar 2011 die Gebührenbescheide des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze für unrechtmäßig erklärt, weil große Betriebsanlagen, wie beispielsweise Trafostationen oder Windkraftanlagen in der Gebührenberechnung außen vor geblieben sind. Dagegen hatte der Deichverband Wiederspruch eingelegt, der jetzt vom Oberverwaltungsgericht Münster zurück gewiesen wurde.

Mit diesem Urteil müssen nun auch Betriebsanlagen in die Gebührenberechnung mit einbezogen werden. Damit werden also zukünftig nicht nur Häuslebauer und Grundstücksbesitzer zur Kasse gebeten, sondern auch entsprechende Unternehmen, wie zum Beispiel die Telekom, die Bahn, oder eben auch Besitzer von Windkraftanlagen.

Auf den Deichverband kommt nun allerdings eine Menge Arbeit zu, denn solche Anlagen müssen erst erfasst werden. Die Gebühren für den Hochwasserschutz richten sich derzeit nach dem Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgelegt wird. Große Betriebsanlagen spielten in den Berechnungen bisher keine Rolle und wurden somit auch kaum erfasst. Dies muss nun nachgeholt werden, was sicherlich Monate, wenn nicht Jahre dauern wird.

Der Verwaltungsaufwand beim Deichverband wird also steigen, so dass es zweifelhaft ist, ob die Gebühren für den Einzelnen sinken, auch wenn sie insgesamt auf mehrere Schultern verteilt werden. Der Schutzverband Niederrhein mit Hermann Ruppert an der Spitze sieht sich bestätigt, weil mit dem Urteil aus Münster eine gerechtere Gebührenverteilung gegeben ist.